7. Juli 2019
In dieser Entscheidung musste sich der EuGH mit der Frage beschäftigen, ob eine in Spanien erhobene Steuer auf den Ankauf von goldhaltigen Gegenständen von Privatpersonen zur Verarbeitung durch Unternehmer dem Charakter einer Umsatzsteuer entspricht.
Wie bereits in früheren Verfahren macht der EuGH das Vorliegen einer der Umsatzsteuer vergleichbaren Steuer daran fest, ob diese Steuer auf allen Produktionsebenen erhoben wird, innerhalb der Unternehmerkette rückerstattet wird und somit die Letztbelastung beim Endverbraucher eintritt. Da dies vorliegend nicht der Fall war, verstößt die spanische Steuer nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Der EuGH macht es den Mitgliedstaaten somit sehr einfach, zusätzlich zur Umsatzsteuer weitere mit dem Konsum oder Verbrauch in Zusammenhang stehende Steuern einzuheben: es reicht offenbar, dass diese Steuern nicht analog der Umsatzsteuer als Vorsteuern wieder abgezogen werden können und formell nicht beim Endkonsumenten eingehoben werden.
In dieser Entscheidung befasst sich der EuGH mit der Frage, inwieweit ein Aufsichtsrat eine selbständige Tätigkeit erbringt und demzufolge Unternehmer im Sinne des UStG ist. Im konkreten Fall verneint der EuGH das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit mit den beiden Argumenten, dass das Mitglied des Aufsichtsrats erstens nicht in eigener Verantwortung, sondern in Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und zweitens seine Vergütung unabhängig davon ist, ob er an den Aufsichtsratssitzungen teilnimmt, auch bei Fahrlässigkeit die Vergütung nicht reduziert wird und somit nicht durch eigenes Tun die Höhe seiner Vergütung beeinflussen kann.
Auch wenn diese Entscheidung stark vom Sachverhalt abhängt und hinsichtlich des ersten Arguments meines Erachtens fragwürdig ist, hilft es hinsichtlich der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, da sich der EuGH ausführlich mit den Argumenten pro und contra selbständiger Tätigkeit auseinandersetzt. Hierbei kommt der EuGH zum Schluss, dass auch bei fehlender Unterordnung eine nichtunternehmerische Tätigkeit vorliegen kann.
Inwieweit die Aussagen des Judikates auch auf Geschäftsführer angewendet werden können, bleibt offen: im Gegensatz zur Ausgangslage des Verfahrens machen sich Geschäftsführer bei fahrlässigem handeln jedenfalls gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.
In dieser Entscheidung trifft der EuGH die Aussage, dass Off-Shore Bohranlagen, die überwiegend fest verankert arbeiten, keine Schiffe sind. Somit kommt weder für die Lieferung, aber auch die Versorgung derartiger Anlagen die Steuerbefreiung des § 9 UStG zur Anwendung.
In dieser Entscheidung bestätigt der EuGH, dass sich der Zollwert im Fall von Kommissionsgeschäften nicht nach der Eingangsrechnung des Kommissionärs richtet, sondern anhand einer Alternativmethode zu bestimmen ist, da die Ware nicht anlässlich eines Verkaufsgeschäftes eingeführt wird.
Die Reihenfolge der Alternativmethoden ist in Art 30 UZK zwingend festgelegt. Die Ermittlung des Zollwertes anhand des Verkaufspreises „gleichartiger Waren“ bedingt, dass derartige Waren innerhalb von 90 Tagen nach der Einfuhr veräußert worden sind. Es gibt aber kein Recht des Steuerpflichtigen den Verkaufspreis heranzuziehen, der tatsächlich nach 90 Tagen entrichtet worden ist. Vielmehr ist der Verkaufspreis heranzuziehen, der möglichst nahe auf die Einfuhr folgt. Hierbei sind auch vom Verkäufer individuell gewährte Rabatte nicht abzuziehen.
In diesem Verfahren stellt der EuGH fest, dass die Anwendung der Steuerbefreiung für ärztliche Tätigkeiten nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob die Leistungen durch einen Angehörigen eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden.
Die Anwendung verschiedener Steuersätze für die Lieferung von Arznei- und Medizinprodukten – je nachdem, ob sie für Heilbehandlungen oder Schönheitsoperationen verwendet werden – ist hingegen mit dem Mehrwertsteuerrecht vereinbar.