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Entscheidungen des EuGH im Dezember 2018
10. Februar 2019

EuGH Entscheidungen Jänner 2019

 

12. Februar 2019

EuGH Entscheidungen Jänner 2019
EuGH vom 10.1.2019, C-410/17, „A Oy“

Gemäß dieser Entscheidung erging zu Tätigkeit von Abbruchunternehmen und Entsorgungsunternehmen, hat aber nicht nur für diese Branche Relevanz. Fraglich war, ob die Möglichkeit des Dienstleisters (Abbruchunternehmen) den zu entsorgenden Stoff auf eigene Rechnung zu verwerten, eine Lieferung des Auftraggebers an den Abbruchunternehmer darstellt. Dies hat der EuGH bejaht, sofern der Wert des zu entsorgenden Stoffes in die Preiskalkulation des Dienstleisters eingeht.

Diese Entscheidung betrifft bspw. auch Bauunternehmen, die Aushubmaterial auf eigene Rechnung verwerten dürfen.

Problematisch ist bei der Begründung des EuGH, dass der Lieferant über die Kalkulation des Auftragnehmers nicht unbedingt Bescheid wissen muss.

Die vom österreichischen BMF veröffentlichte Information aus dem Jahr 2007 zur Behandlung von Schrottlieferungen steht mit diesem Judikat nicht in Einklang. Ein Rechtsschutz, dass bei Betriebsprüfungen dieser Information gefolgt wird, besteht für den Steuerpflichtigen nicht. Dies gilt umso mehr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht oder Verwaltungsgerichtshof.

Bei unterstellter Lieferung der Gegenstände an den Dienstleister wird dennoch in vielen Fällen das reverse-charge System für Schrottlieferungen zur Anwendung kommen.

EuGH vom 17.1.2019, C-310/16, „Dzivev“

Gemäß dieser Entscheidung dürfen Beweismittel, die nach innerstaatlichem Recht zu einem Beweisverwertungsverbot führen, auch nicht eingesetzt werden, um der Verpflichtung Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen (Verpflichtung gem Art 325 AEUV). Im konkreten Fall ging es darum, ob aus einer nach innerstaatlichem Recht widerrechtlich genehmigten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse zur Strafverfolgung iZm Mehrwertsteuerbetrug verwendet werden durften, wenn dies die einzige Nachweismöglichkeit für die Beteiligung des Beschuldigten am Mehrwertsteuerbetrug der darstellt. Die Verpflichtung gem Art 325 AEUV hebelt nicht Art 52 Abs 1 der Charta der Grundrechte aus.

Auch für Abgaben, die teilweise in den Haushalt der EU einfließen, gilt: der Zweck heiligt nicht alle Mittel. Allerdings zeigt dieses Judikat auch, dass die Strafverfolgung für Mehrwertsteuerbetrug auch von der Umsetzung innerstaatlicher Beweisverwertungsverbote abhängen kann und somit nicht innerhalb der EU harmonisiert ist.

EuGH vom 24.1.2019, C-165/17, Morgan Stanley

Dieses Judikat ist primär für alle Unternehmen von Interesse, die rechtlich unselbständige Betreibstätten im Ausland unterhalten und teilweise unecht steuerbefreite Umsätze erzielen. Dies betrifft vor allem Banken und Versicherungen, kann aber bspw. auch Glückspielunternehmen oder Immobilienunternehmen betreffen.

Gemäß dieser Entscheidung ist wie folg zu unterscheiden: Werden die von der Zweigniederlassung erbrachten Leistungen ausschließlich von der Hauptniederlassung verwendet, richtet sich der Vorsteuerabzug für diese Leistungen nach den mit diesen Leistungen erbrachten Umsätzen der Hauptniederlassung. Hierbei sind die Umsätze der Hauptniederlassung so zu behandeln, als wären sie im Land der Betriebstätte erbracht worden.

Werden die Leistungen der Betreibstätte teilweise für eigene Umsätze und teilweise für Umsätze der Hauptniederlassung verwendet, richtet sich der Vorsteuerabzug für diese Leistungen anhand eines „erweiterten“ Vorsteuerschlüssels, der neben den Umsätzen der Betreibstätte auch die mit den Leistungen der Betreibstätte erbrachten Umsätze der Hauptniederlassung berücksichtigt. Dies gilt sowohl für den Nenner als auch für den Zähler.

Die „Leistung an die Hauptniederlassung“ ist nicht Folge eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs und demzufolge im Vorsteuerschlüssel überhaupt nicht zu berücksichtigen.



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