aoblogo-Kopie-2aoblogo-Kopie-2aoblogo-Kopie-2aoblogo-Kopie-2
  • START
  • ÜBER MICH
  • LEISTUNGEN
    • Steuerberatung
    • Umsatzsteuer, Zoll und Verbrauchsteuern
    • Compliance
    • Buchhaltung und Jahresabschluss
    • Rechtsdurchsetzung
    • Kollegenberatung
  • FACHBEITRÄGE
  • STEUER NEWS
  • SERVICE
  • KONTAKT
  • Deutsch
  • START
  • ÜBER MICH
  • LEISTUNGEN
    • Steuerberatung
    • Umsatzsteuer, Zoll und Verbrauchsteuern
    • Compliance
    • Buchhaltung und Jahresabschluss
    • Rechtsdurchsetzung
    • Kollegenberatung
  • FACHBEITRÄGE
  • STEUER NEWS
  • SERVICE
  • KONTAKT
  • Deutsch
✕
Entscheidungen des EuGH im Juni 2019
14. Juli 2019
Steuer News Covid 19
25. März 2020

Entscheidungen des EuGH im Juli 2019

 

9. August 2019

Entscheidungen des EuGH im Juli 2019
3. Juli 2019, C-242/18, UniCredit Leasing

Die Abgrenzung von nicht steuerbarem echtem und steuerbaren unechten Schadenersatz stellt Steuerpflichtige gerade im Hinblick auf Vertragsauflösungen immer wieder vor Probleme.

Im Fall eines Finanzierungsleasing liegt eine Lieferung des Leasinggegenstandes vor, sodass die Umsatzsteuer mit Übergabe des Leasinggegenstandes entsteht. Demzufolge wurde die Umsatzsteuer bei Übergabe des Leasinggegenstandes von der Summe aller Leasingraten berechnet und entsprechend vom Finanzamt festgesetzt. Die Begleichung der Umsatzsteuerschuld erfolgte durch Überrechnung des Vorsteuerguthabens des Leasingnehmers. Gleichzeitig sieht der Leasingvertrag im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund vor, dass der Leasingnehmer einen Schadenersatz zu leisten hat, welcher der Höhe der ab Kündigung bis zum Vertragslaufzeit anfallenden Leasingraten entspricht.

In der Folge wurde aber seitens des Leasingnehmers die Raten nicht bezahlt, sodass der Leasinggeber den Leasingvertrag kündigte. Zudem stellte der Leasinggeber einen Antrag auf Rückerstattung der Umsatzsteuer, da er die entsprechenden Leasingraten nicht erhalten hat. Dieser Antrag wurde abgewiesen.

Zunächst stellt der EuGH fest, dass das Recht eine Umsatzsteuer aufgrund der Änderung der Bemessungsgrundlage nicht verwehrt werden darf, weil die Umsatzsteuer bereits in einem Verwaltungsakt rechtskräftig festgestellt worden ist.   

Zusätzlich stellt der EuGH fest, dass beim Finanzierungsleasing eine Entschädigungszahlung in Höhe der ausstehenden Leasingraten der Umsatzsteuer unterliegt.

Allerdings kann ein Mitgliedstaat eine Minderung der Bemessungsgrundlage im Fall der Nicht oder nur teilweisen Bezahlung versagen außer der Steuerpflichtige macht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit geltend, dass diese Schuld tatsächlich nicht beglichen wird. Das dürfte bei einer über 9 Jahre nicht eingebrachten Forderung der Fall sein.

               

3. Juli 2019, C-316/18, The Chancellors, masters and Scholars of the University of Cambridge

Die University of Cambridge finanziert ihre Tätigkeit unter anderem mit dem Sammeln von Spenden und Stiftungen. Diese werden in einem Fonds angelegt, dessen Erträge den Tätigkeiten der Universität zu Gute kommen. Fraglich ist, ob die Aufwendungen für die Verwaltung der des Fonds zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Dies verneint der EuGH mit der Begründung, dass das Sammeln von Spenden etc. keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und somit auch die Verwaltung der Spenden als Fortsetzung der Spendentätigkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann.

Zudem müssten die Kosten aus der Verwaltung direkt zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze dh Forschung und Lehre gehören. Da aber die fraglichen Kosten gerade deshalb entstehen, um Ressourcen zu generieren, die zur Deckung der Kosten aller Ausgangsumsätze der Universität verwendet werden und es somit ermöglichen, die Preise der geleiferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen zu senken, können die entstandenen Kosten nicht als Kostenelemente der Preise für die erbrachten Leistungen angesehen werden.

Das zweite Argument des EuGH überzeugt nicht wirklich, da auch Kosten iZm Kapitalerhöhungen zur Generierung von Ressourcen zur Leistungserbringung dienen und dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen können.

 

10. Juli 2019, C-26/18, Federal Express Corporation

Werden aus dem Drittland eingeführte Waren im Mitgliedstaat A der zollamtlichen Überwachung entzogen, aber nachweisbar in den Mitgliedstaat B geliefert, stellt sich die Frage, ob die Einfuhrumsatzsteuer im Land A oder im Land B entsteht. Eine derartige Entziehung kann bspw. bei der Lagerung von Waren in Freizonen, Freihäfen, Zolllagern oder dem externen Versandverfahren auftreten. 

Auf diese Frage hat der EuGH wie folgt geantwortet: grundsätzlich entsteht die Einfuhrumsatzsteuer in dem Land, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist. Das ist der Mitgliedstaat A. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, sofern zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die Waren nicht in den Wirtschaftskreislauf des Mitgliedstaats A überführt worden sind, weil sie anlässlich der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in den Mitgliedstaat B geleifert worden sind. In diesem Fall entsteht – im Unterschied zur Zollschuld – die EUSt im Mitgliedstaat B.

Damit ist klargestellt, dass eine automatische Festsetzung von Zoll und EUSt im Mitgliedstaat der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung hinsichtlich der EUSt überprüft werden sollte, zumal der Anspruch des Mitgliedstaates B auf Entrichtung der EUSt unabhängig davon ist, ob Mitgliedstaat A die EUSt festsetzt.

 

10. Juli, C-249/18, CEVA Freight Holland BV (Zollrecht)

Nimmt ein Steuerpflichtiger an, dass seine Ware keinem Zoll unterliegt, nimmt er es bei der Berechnung des Zollwertes nicht immer so genau und setzt diesen auch höher an als notwendig. Stellt sich dann die Annahme der Zollfreiheit aufgrund einer falschen Tarifierung als falsch heraus, würde er den Zollwert gerne nachträglich korrigieren.

Der EuGH hat die Ansicht des Steuerpflichtigen bestätigt, dass bei einer nachträglichen Prüfung, die zu einer Anwendung eines höheren Zollsatzes führt, verlangen kann, dass die Zollanmeldung überprüft und der ursprünglich angegebene Preis durch einen niedrigeren Transaktionswert ersetzt werden kann.  

Hinweis: Diese Entscheidung erging noch zum mit 30.4.2016 auslaufenden ZK, in dem Vorerwerbspreise als Transaktionswert herangezogen werden durften.

 

10. Juli, C-273/18, SIA “Kursu zeme“

Reihengeschäfte können eine Reihe von umsatzsteuerlichen Problemen auslösen. Deshalb heißen sie auch so.

Es steht aber einem Mitgliedsstaat nicht zu, die Beteiligung der involvierten Unternehmen an der Lieferkette in Zweifel zu ziehen, sofern unstrittig keine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegt. Bei einer von der Behörde behaupteten missbräuchlichen Praxis muss die Behörde sowohl die missbräuchliche Praxis als auch den entstanden Steuervorteil nachweisen. 

Zwar stellt die Abholung der Gegenstände vom Letztabnehmer beim Erstlieferanten keine missbräuchliche Praxis dar. Allerdings ist in einem derartigen Fall zu prüfen, ob der Letztabnehmer nicht einen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt hat und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt ist. In Ausnahmefällen kann erden Erstattungsanspruch direkt gegenüber der Behörde machen, sofern der Lieferant die Umsatzsteuer abgeführt hat sich die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Abnehmer aber als unmöglich oder überaus schwierig erweist.

Interessant: Hinsichtlich der Zuordnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs stellt der EuGH gemäß seiner ständigen Rechtsprechung wiederum auf die Übertragung der Verfügungsmacht und nicht auf die Transportbeauftragung ab.

Anmerkung: das gewünschte Ergebnis hätte die Steuerbehörde einfacher erzielen können, indem sie die bewegte Lieferung der letzten Lieferung in der Transportkette zugerechnet hätte.

 

11. Juli, C-91/18, Hellenische Republik (Verbrauchsteuern)

Es ist dem europäischen Verbrauchsteuersystem immanent, dass die Verbrauchsteuerverordnung Mindest- und Höchstgrenzen für die Festsetzung der nationalen Verbrauchsteuern vorsieht.  In Einzelfällen kann besonderen Bedingungen Rechnung getragen werden und bspw. kleinen Erzeugern ein Rabatt auf die Verbrauchsteuern gewährt werden.

Griechenland hat zum Einen deshalb gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verstoßen, weil es bestimmte traditionelle Spirituosen unabhängig vom Status des Erzeugers einem stark reduzierten Alkoholsteuersatz unterworfen hat.

Dieses Urteil zeigt, dass die EU-Kommission nationalen Sonderregelungen im Bereich der Verbrauchsteuern äußerst kritisch gegenübersteht und vehement die Konformität dieser Sonderregelungen mit den Verbrauchsteuerverordnungen überprüfen lässt.

Die österreichischen Steuerermäßigungen für kleine Produzenten bewegen sich allerdings im Rahmen der zulässigen Grenzen bewegen (max. Reduktion 46% des Steuersatzes).

 

29. Juli 2019, C-388/18, Finanzamt A

Treffen mehrere Sonderregelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. des UStG aufeinander, ist aus der Textierung der Gesetze nicht immer ersichtlich, wie diese Regeln aufeinander abgestimmt sind.

Will ein Wiederverkäufer iSd § 24 UStG die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, stellt sich die Frage, ob sich die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z27 UStG iHv EUR 30.000 (ab 1.1.2020 voraussichtlich 35.000) auf die vom Kleinunternehmer erzielte Marge oder den von ihm vereinnahmten Betrag bezieht.

In diesem Judikat hat der EuGH die österreichische aber bspw. auch deutsche Auffassung bestätigt, dass sich die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung auf die vereinnahmten Beträge und nicht die erzielte Marge bezieht.

Er begründet dies zunächst mit der historischen Entwicklung der beiden Sonderregelungen: da die Kleinunternehmerregelung bereits 1977 und somit vor der Sonderregelung für Wiederverkäufer, (1994), eingeführt worden ist, sollte die Sonderregelung für Wiederverkäufer keine Auswirkung auf die Kleinunternehmerregelung haben. Zudem sollte die Kleinunternehmerregelung nicht die Wettbewerbsfähigkeit großer Wiederverkäufer unterstützen: bei einer Umsatzmagre von 5% würde bspw. bei andere Auslegung der Richtlinie Wiederverkäufer mit einem Jahresumsatz iHv EUR 600.000 noch immer Kleinunternehmer sein. Dies wäre nicht im ursprünglichen Sinne Kleinunternehmer von ihren administrativen Aufgaben zu entlasten.

Einzelheiten zu den Judikaten erörtere ich mit Ihnen gerne im persönlichen Gespräch.

 
Steuer News 08_2019

>>Steuer News als pdf downloaden.



Impressum
Datenschutz
(c) aobtaxvisory.com 2020