11. Februar 2019
Gemäß dieses Urteils kann die Steuerverwaltung die Korrektur der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage davon abhängig machen, dass der Leistende dem Schuldner – idF eine sich in Konkurs befindliches Unternehmen - vorab die Korrektur der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage – zB durch Rechnungskorrektur - mitteilt.
Eine derartige Verpflichtung ist in Österreich nicht vorgesehen. Hintergrund derartiger Regelungen ist sicherzustellen, dass neben der Umsatzsteuer auch die Vorsteuer entsprechend korrigiert wird. Allerdings darf die Korrektur der Umsatzsteuer nicht von der tatsächlichen Korrektur der Vorsteuer beim Leistungsempfänger abhängig gemacht werden.
Gemäß dieser Entscheidung ist es den Steuerbehörden versagt, den Vorsteuerabzug ausschließlich deshalb zu versagen, weil die Beschreibung des Leistungsinhalts auf der Rechnung irrtümlich falsch angegeben war und der Steuerpflichtige den Finanzbehörden durch andere Unterlagen den tatsächlichen Leistungsinhalt zweifelsfrei nachweisen konnte. In diesem Fall ist der Steuerpflichtige nicht davon abhängig, dass er vom Lieferanten eine korrigierte Rechnung erhält!
Diese Entscheidung, welche derzeit nur auf polnisch und französisch vorliegt, erging zur Lieferung von Goldgranulat. Unabhängig von der Leistungsbeschreibung ist natürlich kein Vorsteuerabzug aufgrund einer auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich, sofern die Lieferung einem reverse-charge System unterliegt.
Gemäß dieses Judikats entspringt die Folgerechtsvergütung für bildende Künstler keinem Leistungsaustausch und ist deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig. Der EuGH begründet dies damit, dass der Urheber nicht in den Leistungsaustausch zwischen Verkäufer und Erwerber eingeschaltet ist.
Nicht anzuwenden ist dieses Judikat auf Vergütungen nichtbildender Künstler – wie zB Autoren, Komponisten oder Musiker, die für die Verwertung ihrer Schöpfungen Lizenzen aus Verwertungsrechten erzielen.
Folgerechtsvergütungen bildender Künstler sind somit auch nicht bei der Ermittlung von Umsatzgrenzen (Kleinunternehmerregelung, Istversteuerung, etc ) heranzuziehen.
Inwieweit ein allenfalls durch den Verkäufer geltend gemachter Vorsteuerabzug aus der Folgerechtsvergütung zu korrigieren ist, bleibt abzuwarten.
Dieses Verfahren entsprang keinem Rechtsstreit zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, sondern entsprang einem von der EU-Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren.
Gemäß dieses Judikats stellt die Verpachtung eines Betriebs samt betriebsnotwendigem beweglichem Inventar eine einheitliche Leistung dar. Diese ist als Vermietung eines Grundstücks unecht steuerbefreit.
Dieses Judikat hat große Bedeutung, da eine Aufteilung des Pachtentgelts auf steuerpflichtige und unecht steuerbefreite Komponenten zu unterbleiben hat. Die Grundsätze des Urteils sollten – aus österreichischer Sicht – auch auf die Vermietung von möblierten Wohnungen anzuwenden sein, sodass der gesamte Mietzins dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Miete möblierter Wohnungen wird deshalb attraktiver.
Gemäß dieses Judikats unterliegen bei Reiseveranstaltern bereits Anzahlungen der Margenbesteuerung. Letztere muss anhand der Kalkulation ermittelt oder - sofern dies nicht möglich ist - geschätzt werden.
Dieses Judikat unterstreicht nochmals, dass die Vermietung von Ferienwohnungen durch Reiseveranstalter eine Reiseleistung darstellt, die dort steuerbar ist, wo der Reiseveranstalter sein Unternehmen betreibt. Der niedrigste Regelsteuersatz wird derzeit von Luxemburg angewendet.
Die Besteuerung des Reiseveranstalters hängt somit vom Regelsteuersatz des Ansässigkeitslandes ab. Allerdings hat der Reiseveranstalter keinen Vorsteuerabzug aus der Anmietung der Wohnung. Der Verlust des Vorsteuerabzugs ist aber bei der Anmietung von Kleinunternehmern unmaßgeblich.
Österreich wendet die Margenbesteuerung auch für Reiseveranstalter an, die ihr Unternehmen im Drittland betreiben.
Dieses Judikat stellt klar, dass bei Reihengeschäften die umsatzsteuerliche Zuteilung der bewegten Lieferung nicht davon abhängt, wer verbrauchsteuerlich als Empfänger der Lieferung anzusehen ist.
Die verbrauchsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften weicht somit wesentlich von der umsatzsteuerlichen Beurteilung ab.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften ist es wichtig festzuhalten, dass Arex als Letzterwerber in der Reihe die verbrauchsteuerpflichtigen Gegenstände in Österreich abgeholt hat.